Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 30 BayWG

für Erdaufschlüsse (z.B. Bohrungen, Schürfe), die nur das erste, nicht gespannte Grundwasservorkommen erschließen!

Hilfe

Um Ihnen die Bedienung Ihres Online-Antrages zu erleichtern und vorab Fragen bezüglich Registrierung und Abwicklung zu klären, haben wir hier das Wichtigste für Sie zusammengestellt.

 

Hilfe zur Online-Antragstellung

Hinweise

Sie können die Anzeige eines Erdaufschlusses / Bohranzeige nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG) online übermitteln.

Notwendige Unterlagen

Für diesen Antrag sind folgende Anlagen nötig, die am Ende des Antrags hochgeladen werden müssen:

  • Lageplan M 1 : 25.000
     

  • Lageplan M 1 : 1.000 (mit Kennzeichnung der Erdaufschlüsse oder der Bohrpunkte)
     

  • Bei Bohrungen voraussichtliches Bohrprofil mit Ausbauplanvorschlag
     

  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung (erforderlich bei Errichtung eines Brauchwasserbrunnens)

 

Die Dokumente können im Format PDF oder JPG hochgeladen werden.

Max. Größe 5 MB pro Datei.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Es kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn Sie sich

 

• mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises bzw. elektronischen Aufenthaltstitels oder

 

• dem authega-Softwarezertifikat ausweisen. In diesem Fall können Sie den Antrag komplett online stellen.

Eine Verifizierung kann auch über das Unternehmenskonto durchgeführt werden. Es kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn Sie sich mit dem Unternehmenskonto-Zertifikat ausweisen.

 

In diesem Fall können Sie den Antrag komplett online stellen.

 

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich über das Bürgerkonto oder Unternehmenskonto auszuweisen? Für diesen Antrag ist aus rechtlichen Gründen eine Unterschrift erforderlich. Sie müssen den Antrag nach dem Online-Ausfüllen herunterladen und unterschreiben (die Daten werden nicht elektronisch übertragen). Bitte senden Sie diesen Antrag anschließend per Post an das Landratsamt Landshut.

 

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO:

Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Landshut, Veldener Str. 15, 84036 Landshut,
poststelle@landkreis-landshut.de, Tel. 0871 408-0. Die Daten werden im Rahmen des obengenannten Zwecks erhoben. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter Datenschutz - Landratsamt Landshut abrufen. 
Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

Beauftragte Firma / Organisation

Angaben zum Vertreter der beauftragten Firma / Organisaton:

Angaben zum Vorhabensträger
Antragsteller
Ort des Vorhabens
Antragsinformationen
Angaben zu den Arbeiten bzw. zu der/n Bohrung/en:
Geländehöhe
Lage der Aufschluss- / Bohrpunkte
Angaben zu geplantem Pumpversuch
Grundwasserflurabstand
Aufschluss- / Bohrtiefe
Ausbaudurchmesser
Bei Bohrungen zusätzlich erforderliche Angaben:
Ergänzende Angaben

Für eine geplante Mehrfachnutzung der Brunnenanlage ist unter Benennung des zusätzlichen Nutzungszweckes beim Landratsamt Landshut eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG zu beantragen. Für eine Mehrfachnutzung der Brunnenanlage besteht die Begutachtungspflicht durch den amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Landshut). Hierzu sind die Bohrunterlagen, die technischen Daten der Grundwasserwärmepumpe, die Angaben der zusätzlich geplanten Nutzung sowie der entsprechende Antrag beim Landratsamt Landshut einzureichen.

Wärmeeintrag oder -entzug bis zu 50 kJ/sec

Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion Art. 70 BayWG ausreichend. Dem entsprechenden Antrag ist ein Gutachten eines für thermische Nutzungen zugelassenen Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) beizufügen. Der Antrag ist der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unabhängig von dieser Anzeige über Erdaufschlüsse / Bohranzeige zuzuleiten.

Beauftragte(r) Sachverständige(r) der Wasserwirtschaft
Wärmeeintrag oder -entzug über 50 kJ/sec

Es ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG notwendig. Der Antrag ist der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unabhängig von dieser Anzeige über Erdaufschlüsse / Bohranzeige zuzuleiten. Der Umfang der Antragsunterlagen richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV). Wir empfehlen Ihnen, mit deren Erstellung ein einschlägiges Fachbüro zu beauftragen.

Beauftragtes Planungsbüro
Bohranzeige für Brauchwasserbrunnen

Eine Alternativenprüfung (insbesondere Prüfung der Möglichkeit zur Nutzung von oberirdischen Gewässern und/oder Speicherung von Niederschlagswasser) ist dieser Anzeige beizulegen.


Für den Betrieb der Brunnenanlage bzw. das Entnehmen von Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG erforderlich, die nach Errichtung des Brunnens mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unabhängig von dieser Anzeige zu beantragen ist. Der Umfang der Antragsunterlagen richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV). Wir empfehlen Ihnen, mit deren Erstellung ein einschlägiges Fachbüro zu beauftragen.

Voraussichtlicher Benutzungsumfang
Beauftragtes Planungsbüro

Vorgaben und Nachweise

  1. Der Beginn der Aufschlüsse / Bohrungen ist dem Wasserwirtschaftsamt Landshut (Seligenthaler Straße 12, 84034 Landshut) und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig (mindestens 1 Woche vorher) schriftlich anzuzeigen.
     
  2. Die gesamten Arbeiten sind plan- und sachgemäß nach den beschriebenen Bedingungen und Auflagen, ferner nach den geltenden Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zum Schutz des Grundwassers auszuführen.
     
  3. Mit der/n Bohrung/en bzw. dem Brunnenbau ist eine Fachfirma zu beauftragen, die im Besitz der DVGW-Bescheinigung W 120 ist bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen kann. Das beauftragte Bohrunternehmen ist spätestens bei Vorlage der Bohrbeginnsanzeige zu benennen, der entsprechende Nachweis spätestens dann vorzulegen.
     
  4. Während der Arbeiten ist sorgfältig darauf zu achten, dass der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Treibstoffe, Öle) zu keiner Gewässerverunreinigung führt.
     
  5. Für das Brunnenbauwerk / die Messstelle ist in der Regel ein Ausbaudurchmesser von mindestens DN 125 (5“) auszuführen. Zum einwandfreien Ausbau der Brunnen / Messstelle ist demnach ein Bohrdurchmesser von mindestens 300 mm erforderlich. Bei geringeren Bohrdurchmessern als DN 300 ist dieser Anzeige ein Einzelnachweis beizufügen, dass die Anforderungen nach Tabelle 1 DVGW-Arbeitsblatt W121 (Mindestbohrenddurchmesser in Abhängigkeit vom Ausbaudurchmesser und Abdichtungsmaterial bei Trocken- und Spülbohrungen) eingehalten werden.
     
  6. Mit der/n Bohrung/en darf nur das erste oberflächennahe Grundwasserstockwerk erschlossen werden. Werden stockwerkstrennende Schichten durchstoßen, mehrere Grundwasserleiter erbohrt bzw. gespanntes Grundwasser erschlossen, so ist die Bohrung umgehend einzustellen und das weitere Vorgehen mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut abzustimmen.
     
  7. In Lockergesteinen sind i. d. R. Trockenkernbohrungen mit durchgehender Kerngewinnung einzusetzen. Sind aus bohrtechnischen Gründen ausnahmsweise Spülbohrungen erforderlich, so darf als Spülflüssigkeit nur seuchenhygienisch unbedenkliches Wasser verwendet werden. Spülungszusätze müssen dem DVGW-Arbeitsblatt W 116 entsprechen. Der Zusatz von Bohrhilfsmitteln (Spülungszusätze) ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Werden organische Spülzusätze verwendet, sind diese vor dem Einbringen des Filterkieses durch Klarspülen vollständig zu entfernen. Ferner ist für eine Desinfektion des Bohrloches zu sorgen. Die Zugabe von Spülungszusätzen ist nach Menge und Stoff, Spülungsverluste mit Angabe von Tiefe und Verlustmenge zu registrieren.

    Die Errichtung einer Spülgrube ist nicht zugelassen. Die Spülung ist über geeignete Container zu führen. Nach Beendigung der Bohrarbeiten sind die Bohrrückstände gewässerunschädlich zu beseitigen.
     
  8. Die über dem Nutzhorizont liegende Bohrlochstrecke (Vollrohrtour) ist wirksam abzudichten, hierbei darf kein Bohrgut Verwendung finden. Ein Sandgegenfilter ist zu setzen und die darüber liegende Abdichtung mit Suspension auszuführen.
     
  9. Die bei der Bohrung angetroffene Schichtenfolge ist durch eine geologische Aufnahme zu dokumentieren. Die Bohrgutproben sind noch bis 2 Monate nach Abschluss der Bohrung für eine evtl. erforderliche Aufnahme durch das Bayerische Landesamt für Umwelt, Abt. 10 (Geologischer Dienst) bzw. das Wasserwirtschaftsamt Landshut vor Ort vorzuhalten.
     
  10. Ergiebigkeitstests sowie deren Messungen und Aufzeichnungen sind sinngemäß nach DVGW-Arbeitsblatt W 111 durchzuführen.
     
  11. Der Brunnenkopf bzw. -schacht muss gegen den Zutritt von Tagwasser dicht ausgeführt sein. Am Brunnenkopf ist eine Peilöffnung vorzusehen, die die Messung der Grundwasserstände ermöglicht (Einbau eines Peilrohres).
     
  12. Dem Wasserwirtschaftsamt Landshut und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde sind jeweils das Schichtenverzeichnis, Bohrprofil usw. nach DIN 4021, DIN EN ISO 22475-1, DIN EN ISO 14688-1, DIN EN ISO 14689-1 und DIN 4023 mit Angabe des ausgeführten Bohrdurchmessers, Bohrprotokolls, der angetroffenen Grundwasserverhältnisse und des endgültigen Brunnenausbaus vorzulegen. Des Weiteren sind ein vermessener, maßstabsgetreuer Lageplan (M 1: 5000) mit Einmessung der Brunnenstandorte/Bohrpunkte in cm-Genauigkeit und Einmessung des Brunnenkopfes auf m ü NN sowie Angaben zur Einmessung des Grundwasserspiegels beizufügen.
Dokumenten-Upload

Antragstellung per Post notwendig

 

Für diesen Antrag ist aus rechtlichen Gründen eine Unterschrift erforderlich. Sie müssen den ausgefüllten Antrag herunterladen, ausdrucken, unterschreiben und per Post an das Landratsamt schicken.

 

Dazu gehen Sie wie folgt vor:

 

1. Ausgefüllten Antrag herunterladen (dazu auf "ausgefüllten Antrag herunterladen" klicken)

2. Dadurch wird eine PDF-Datei mit Ihren Antragsdaten erzeugt

3. Bitte drucken Sie diese Datei aus

4. Bitte unterschreiben Sie auf dem dafür vorgesehenen Feld am Ende Ihres Antrags

5. Schicken Sie uns den gesamten Antrag zu. Nutzen Sie dafür bitte das Anschreiben auf Seite 1.

 

Ihr Antrag wird von uns schnellstmöglich bearbeitet.
Eine Antwort erhalten Sie über den Postweg.