Antrag zum Verbringen von Schusswaffen und Munition

aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (§ 29 Abs. 2 WaffG)

Hilfe

Um Ihnen die Bedienung Ihres Online-Antrages zu erleichtern und vorab Fragen bezüglich Registrierung und Abwicklung zu klären, haben wir hier das Wichtigste für Sie zusammengestellt.

 

Hilfe zur Online-Antragstellung

Hinweise

  • Die beiliegende Anlage 24 "ANGABEN ZUM TRANSPORT" (PDF-Datei zum Download) ist (linksseitig) ausgefüllt diesem Antrag beizufügen.
  • Soll das Verbringen der Waffe/-n oder Munition durch einen oder mehrere andere EUMitgliedstaaten erfolgen, so wird hiermit darauf hingewiesen, dass ggf. auch nach dem Recht dieser Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen können. Achtung: Die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen werden waffenrechtlich wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt.
  • Der Transport darf nur durch Berechtigte im Sinne des WaffG erfolgen. Es sind hierbei alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die zu verbringenden Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen oder sie in unzulässiger Weise verwendet werden.
  • Eine Verbringungserlaubnis rechtfertigt lediglich den Grenzübertritt, nicht aber den Erwerb, Besitz und das Führen der Gegenstände bis zur oder ab der Grenze der BRD.
  • Die relevanten Anlagen finden Sie als Download.
  • Zollrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Weitere Informationen hier.